Herzlich Willkommen beim Gesundheitsamt Ortenaukreis!

 

Über das nachfolgende Formular können Sie in wenigen Schritten Meldungen abgeben und Dokumente direkt an das Gesundheitsamt Ortenaukreis übersenden.

Wählen Sie hierzu aus, in welcher Funktion Sie Daten übermitteln wollen und folgen Sie den weiteren Anweisungen im Formular.

Durch den Befehl "senden" werden die eingegebenen Daten datensicher an das Gesundheitsamt Ortenaukreis weitergeleitet. 

 

Vielen Dank.

 

 Befundübermittlung - Amtsärztlicher Dienst

Einrichtung
Meldende Person

 Befundübermittlung - Amtsärztlicher Dienst

Patient/in

 Befundübermittlung - Amtsärztlicher Dienst

Meldung nach § 6 Infektionsschutzgesetz

1. Bitte füllen Sie die PDF "Meldeformular für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG (hier klicken)" aus.

 

2. Speichern Sie das ausgefüllte Formular auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie das ausgefüllte Formular anschließend über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

 

 

Alternativ können Sie ein handschriftlich ausgefülltes Formular einscannen, über "Datei auswählen" hochladen und mit "senden" an uns übermitteln.

(Verdacht auf) Impfkomplikation melden

1. Bitte füllen Sie den Meldebogen (hier klicken) aus.

 

2. Speichern Sie das ausgefüllte Formular auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie das ausgefüllte Dokument anschließend über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

 

 

Alternativ können Sie ein handschriftlich ausgefülltes Formular einscannen und über "Datei auswählen" hochladen.

MRE-Befundbogen übermitteln

MRE-Befundbogen übermitteln

1. Bitte füllen Sie die PDF "MRSA Erhebungsbogen" aus.

1. Bitte füllen Sie die PDF "4MRGN Erhebungsbogen" aus.

2. Speichern Sie das ausgefüllte Formular auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie das ausgefüllte Formular anschließend über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

 

 

Alternativ können Sie ein handschriftlich ausgefülltes Formular einscannen, über "Datei auswählen" hochladen und mit "senden" an uns übermitteln.

Honorarabrechnung für die Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung

1. Bitte füllen Sie die PDF "Honorarabrechnung für die Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung" aus.

 

2. Drucken Sie das ausgefüllte Dokument aus (Achtung: Unterschrift notwendig).

 

3. Unterschreiben Sie die Abrechnung und scannen sie anschließend wieder ein.

 

3. Laden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

 

 

Alternativ können Sie ein handschriftlich ausgefülltes und unterschirebenes Formular einscannen, über "Datei auswählen" hochladen und mit "senden" an uns übermitteln.

Eine Untersuchung meines Kindes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung nachmelden

Ihre Daten
Daten des Kindes

Eine Untersuchung meines Kindes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung nachmelden

Eine Untersuchung meines Kindes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung nachmelden

Private Befundübermittlung

Ihre Daten

Private Befundübermittlung

Betäubungsmittel Formulare/Rezepte übermitteln

Antragstellende Person
Reisende Person

Betäubungsmittel Formulare/Rezepte übermitteln

Meldung gemäß §34 Infektionsschutzgesetz übermitteln

Einrichtung
Meldende Person

Meldung gemäß §34 Infektionsschutzgesetz übermitteln

Ansteckende Magen-Darm-Erkrankung:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Die Eltern haben die Erkrankung der Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen, die Leitung der Einrichtung ist zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes verpflichtet. Die Meldepflichten sind sonst vom nachgewiesenen Erreger abhängig.

Sollten in Ihrer Einrichtung vermehrt Magen-Darm-Erkrankungen auftreten, so informieren Sie sofort Ihr Gesundheitsamt, damit weitere Maßnahmen besprochen werden können, die einer Ausbreitung der Krankheitswelle entgegenwirken.

Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.

 

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Kinder unter 6 Jahren, die an einer ansteckenden Darmerkrankung leiden oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz), d. h. Kinder sollen in solchen Fällen durch die Eltern abgeholt werden.

Wiederzulassung für an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankte/ krankheitsverdächtige Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome möglich (48 Stunden ohne Erbrechen oder Durchfall).

Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Sonderregelungen für einige Krankheitserreger: Tritt bei einem Kind oder Mitarbeiter der Verdacht einer Ansteckung mit folgenden Krankheitserregern auf, besteht nach § 34 IfSG ein sofortiges Besuchs- und Tätigkeitsverbot für den Betroffenen und seine Familienangehörigen:

  • Cholera,
  • Typhus und Paratyphus,
  • Shigellenruhr,
  • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC),
  • Virushepatitis A oder E.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Hand-Fuß-Mund-Krankheit:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Es besteht gemäß IfSG keine Benachrichtigungspflicht. Bei Ausbrüchen (2 Fälle oder mehr) sollten Maßnahmen der Desinfektion mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Vermeiden Sie engen Kontakt mit Erkrankten. Achten Sie besonders auf die separate Nutzung von Besteck, Tassen und Geschirr bei Kleinkindern. Spielsachen im Kindergarten sind gründlich zu reinigen. Sichtlich kranke Kinder bleiben wie alle kranken Kinder zu Hause. Wegen der hohen Zahl asymptomatischer Verläufe und weil die Viren noch wochenlang ausgeschieden werden können, können Infektionsketten nicht wirksam unterbrochen werden. Kinder mit akuten Symptomen der Hand-Fuß-Mund-Krankheit sollten die Gemeinschaftseinrichtungen jedoch nicht besuchen, weil von ihnen das höchste Übertragungsrisiko ausgeht.

Ein Ausschluss von Kontaktpersonen aus Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht erforderlich.

 

Information der Eltern:

Bei Bekanntwerden von Erkrankungsfällen ist ein Aushang sinnvoll.

Impetigo-Contagiosa:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Es besteht ein Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Personen mit krankheitsverdächtigen Symptomen (§ 34 IfSG).

Die Wiederzulassung ist frühestens 1 Tag nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Behandlung oder nach vollständigem Abheilen der befallenen Hautareale erlaubt. Kontaktpersonen sollten informiert werden, müssen aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Keuchhusten:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Es besteht ein Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Personen mit krankheitsverdächtigen Symptomen (§ 34 IfSG).

Erkrankte Personen dürfen die Gemeinschaftseinrichtung bis 3 Wochen nach Krankheitsbeginn bzw. bis 5 Tage nach Beginn einer Antibiotikabehandlung nicht besuchen.

Für gesunde Kontaktpersonen (z. B. Geschwisterkinder) besteht kein Besuchsverbot. Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nur erforderlich, wenn Husten auftritt. Für enge Kontaktpersonen besteht die Empfehlung einer Chemoprophylaxe mit Antibiotika, vor allem dann, wenn sich in ihrer Umgebung gefährdete Personen befinden.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Läuse:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Verlausung der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Betroffene Kinder können den Kindergarten, die Schule oder sonstige Einrichtungen am Tag nach der ersten Behandlung (mit einem amtlich anerkannten Mittel) wieder besuchen, wenn die Erstbehandlung auf der Rückantwort bestätigt und die Zweitbehandlung zugesichert wird.

 

Information der Eltern:

Die Eltern der restlichen Kinder aus der Gruppe/Klasse des betroffenen Kindes müssen (ohne Personenbezug) über den Läuse-Fall informiert werden. Hierfür ist ein Läuseinformationsbrief mit Rückschein an die Eltern zu verteilen und der Rückschein ist ausgefüllt wieder einzusammeln. Den Brief finden Sie hier.

Falls das Kind Kurse oder Pausen mit anderen Gruppen/Klassen teilt, so sind auch die Eltern dieser Kinder wie oben genannt zu benachrichtigen.

Masern:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Die Wiederzulassung erkrankter Personen ist erst nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens jedoch am 5. Tage nach dem Auftreten des Ausschlags möglich. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich

Nicht geimpfte bzw. nicht geschützte Kontaktpersonen (Geschwister, Kinder einer Gruppe, Mitschüler etc.), dürfen die Einrichtung für 21 Tage nicht besuchen, wenn in der Zwischenzeit keine neuen Erkrankungsfälle aufgetreten sind, und erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wieder betreten (§ 28 Abs. 2 IfSG). Dieses entfällt, wenn sie nachweisbar früher an Masern erkrankt waren (ausreichender Immunschutz nachgewiesen durch Blutuntersuchung), einen vollständigen Impfschutz besitzen [2 Impfungen im Impfausweis dokumentiert sind] oder die Impfung bis spätestens zum dritten Tag nach Kontakt zum Erkrankten nachgeholt haben. Die Regelungen im Detail, auch bei unvollständiger Impfung, hat die Nationale Lenkungsgruppe Impfen in einem eigenen Dokument (hier klicken) beschrieben.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Meningokokken:

Wenn bei einem Beschäftigten oder bei einem Kind in einer Gemeinschaftseinrichtung der Verdacht auf eine Meningitis Erkrankung (Hämophilus influenzae, Meningokokken) besteht, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, um das weitere Vorgehen abzuklären und geeignete Schutzmaßnahmen einleiten zu können.

Bis zur weiteren Klärung besteht ein Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Personen mit krankheitsverdächtigen Symptomen sowie für Personen, die in der Wohngemeinschaft Kontakt zu einem Erkrankten oder einem Verdachtsfall hatten (§ 34 IfSG).

Mumps:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Die Wiederzulassung ist frühestens 5 Tage nach Erkrankungsbeginn möglich. Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Die Kontaktpersonen dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung für 18 Tage nicht besuchen. Dies entfällt, wenn sie nachweislich früher an Mumps erkrankt waren, geimpft sind oder die Impfung bis spätestens zum 3. Tag nach Kontakt zum Erkrankten nachgeholt haben (Kontraindikation: Schwangerschaft).

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Scharlach:

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

 

Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen ist 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie und dem Abklingen der Symptome möglich, bei fortbestehenden Symptomen unter der Therapie erst nach deren Abklingen. Ohne antibiotische Therapie ist eine Wiederzulassung frühestens 24 Stunden nach dem Abklingen der spezifischen Symptome angezeigt

Ein schriftliches ärztliches Attest zur Wiederzulassung ist nicht erforderlich.

Enge Kontaktpersonen in der Familie oder Wohngemeinschaft ohne Krankheitssymptome dürfen die Einrichtung besuchen.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Skabies (Krätze):

Benachrichtigungs- und Meldepflicht:

Erkrankte Mitarbeiter bzw. die Erziehungsberechtigten betroffener Kinder müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss das Gesundheitsamt personenbezogen benachrichtigen.

 

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Betroffene dürfen die Einrichtung 24 Stunden nach Abschluss der ersten ordnungsgemäß durchgeführten Behandlung wieder besuchen.

Ein schriftliches ärztliches Attest ist zur Wiederzulassung erforderlich. Es soll bescheinigen, dass der Patient untersucht, ein Rezept ausgestellt und über die richtige Anwendung des Medikaments informiert wurde.

 

Information der Eltern:

Die Eltern der restlichen Kinder aus der Gruppe/Klasse des betroffenen Kindes müssen (ohne Personenbezug) über den Skabies-Fall informiert werden.

Diese Information kann über einen Aushang erfolgen oder besser noch, über dieses Anschreiben (hier klicken).

 

Maßnahmen in der Einrichtung:

  • Waschen Sie alle Textilien (vor allem Bettwäsche) mit denen das betroffene Kind in Kontakt gekommen ist, bei min. 60 °C.
  • Gegenstände, die diese Temperatur nicht vertragen (Teppiche, Kuscheltiere, etc.), verpacken Sie in Säcke und lagern diese bei Raumtemperatur für min. 4 Tage.
  • Polster und große Teppichflächen werden mit einem Handelsüblichen Staubsauger gut abgesaugt. Alle anderen Flächen feucht abgewischt.
  • Auf Milbensprays können Sie verzichten, Staubsaugen und heiß waschen sind die zuverlässigeren Maßnahmen. Desinfektionsmittel zeigen keine Wirkung gegen die Krätzemilben.
  • Mitarbeiter sollen selbst einschätzen ob sie als enge Kontaktperson gelten. Ist dies der Fall, verweisen Sie sie bitte an den Betriebsarzt. Krätze gilbt bei Erziehungs- und Lehrpersonal als Berufskrankheit.

Windpocken:

Wiederzulassungsvoraussetzungen:

Die erkrankte Person:

  • darf die Einrichtung frühestens 1 Woche nach Beginn des Ausschlags wieder betreten.
  • muss seit mindestens 24 Stunden fieberfrei sein.
  • darf die Einrichtung erst wieder betreten, wenn alle Bläschen abgetrocknet sind. Es darf keine Flüssigkeit mehr in ihnen vorhanden sein.

Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt (z. B. Geschwisterkinder):

  • Geschwisterkinder, die keine Windpockenimpfung erhalten haben, sind 16 Tage aus der Einrichtung ausgeschlossen. Die 16 Tage beginnen ab dem Tag, an dem der Ausschlag beim Erkrankten begann.
  • Kinder, die eine Windpockenimpfung erhalten haben können unter gewissen Umständen nachgeimpft werden und die Einrichtung anschließend wieder besuchen, sofern dort keine Risikopersonen gefährdet werden. Für mehr Informationen dazu, kontaktieren Sie uns unter der 0781 805 6428.
  • Kinder, die beide Windpockenimpfungen erhalten haben bzw. die die Windpocken selbst bereits durchgemacht haben, dürfen die Einrichtung ohne Einschränkungen weiterbesuchen.

 

Information der Eltern:

Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.

Betroffene Personen

Um die betroffenen Personen zu melden, gehen Sie bitte wie folgt vor: 

 

1. Bitte füllen Sie die Tabelle zur Mehrfachmeldung einer ansteckenden Magen-Darm-Erkrankung (hier klicken) aus.

 

2. Speichern Sie die ausgefüllte Datei auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie die Tabelle anschließend über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

Keine namentliche Meldung nötig.

Sollten Sie ein Beratungsgespräch wünschen, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0781 805 6443 zu folgenden Servicezeiten:

Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12 Uhr sowie

Montag bis Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr.

Falls Sie einen Rückruf wünschen, hinterlassen Sie uns bitte hier Ihre Telefonnummer:

Wir rufen Sie so schnell wie möglich zurück. 

Anzahl der betroffenen Personen

Betroffene Person
Betroffene Person
Betroffene Personen

Um die betroffenen Personen zu melden, gehen Sie bitte wie folgt vor: 

 

1. Bitte füllen Sie die Tabelle zur Mehrfachmeldung (hier klicken) aus.

 

2. Speichern Sie die ausgefüllte Datei auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie die Tabelle anschließend über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

Hinweis!

 

Durch Klicken auf "senden" wird die Masernerkrankung an uns übermittelt. 

Hinweis!

 

Durch Klicken auf "senden" wird die Meningokokkenerkrankung an uns übermittelt. 

Kinder melden, die über keinen ausreichenden Masernschutz verfügen

Einrichtung
Meldende Person

Kinder melden, die über keinen ausreichenden Masernschutz verfügen

Betroffene Personen

Die Person(en) die Sie melden möchten, können Sie in diese Tabelle (hier klicken) eintragen. Die ausgefüllte Tabelle können Sie uns über das untenstehende Feld übermitteln.

Kinder melden, die eine Einschulungsuntersuchung erhalten sollen

Einrichtung
Meldende Person

Kinder melden, die eine Einschulungsuntersuchung erhalten sollen

Betroffene Person
Betroffene Personen

Falls Sie mehrere Personen melden möchten, können Sie hierfür diese Tabelle (hier klicken) ausfüllen und über das untenstehende Feld übermitteln.

Terminliste für das Beratungsangebot zur Einschulungsuntersuchung übermitteln

1. Bitte tragen Sie die Termine zum Beratungsangebot in der per E-Mail erhaltenen Tabelle ein.

 

2. Speichern Sie die Datei lokal auf Ihrem PC ab.

 

3. Laden Sie das ausgefüllte Dokument über das Feld "Datei auswählen" hoch.

 

4. Klicken Sie auf "senden", um die Datei an uns zu übermitteln.

 

 

Alternativ können Sie eine handschriftlich ausgefüllte Liste einscannen, über "Datei auswählen" hochladen und mit "senden" an uns übermitteln.

Gerichte/Staatsanwaltschaft/Behörden

Übermittlung von Aufträgen oder Unterlagen 

Daten der Institution
Ansprechpartner

Gerichte/Staatsanwaltschaft/Behörden

Übermittlung von Aufträgen oder Unterlagen 

MRE-Netzwerk Beitrittserklärung

Ihre Daten

Sie wollen Mitglied im MRE-Netzwerk werden? Dann füllen Sie bitte diese Beitrittserklärung (hier klicken) aus. Das ausgefüllte PDF können Sie uns über das unten stehende Feld übermitteln.

Technische Seite NICHT löschen