Ansteckende Magen-Darm-Erkrankung:
Benachrichtigungs- und Meldepflicht:
Die Eltern haben die Erkrankung der Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen, die Leitung der Einrichtung ist zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes verpflichtet. Die Meldepflichten sind sonst vom nachgewiesenen Erreger abhängig.
Sollten in Ihrer Einrichtung vermehrt Magen-Darm-Erkrankungen auftreten, so informieren Sie sofort Ihr Gesundheitsamt, damit weitere Maßnahmen besprochen werden können, die einer Ausbreitung der Krankheitswelle entgegenwirken.
Hinweis zum Mutterschutz: Beachten Sie bitte besonders die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und lassen Sie abklären, ob bei fehlender oder nicht geklärter Immunität einer schwangeren Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot erforderlich ist.
Wiederzulassungsvoraussetzungen:
Kinder unter 6 Jahren, die an einer ansteckenden Darmerkrankung leiden oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz), d. h. Kinder sollen in solchen Fällen durch die Eltern abgeholt werden.
Wiederzulassung für an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankte/ krankheitsverdächtige Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome möglich (48 Stunden ohne Erbrechen oder Durchfall).
Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Sonderregelungen für einige Krankheitserreger: Tritt bei einem Kind oder Mitarbeiter der Verdacht einer Ansteckung mit folgenden Krankheitserregern auf, besteht nach § 34 IfSG ein sofortiges Besuchs- und Tätigkeitsverbot für den Betroffenen und seine Familienangehörigen:
- Cholera,
- Typhus und Paratyphus,
- Shigellenruhr,
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC),
- Virushepatitis A oder E.
Information der Eltern:
Über einen Aushang werden die Eltern (ohne Personenbezug) informiert, damit gefährdete Personen (z. B. ungeschützte Schwangere, immungeschwächte Personen) vorbeugende Maßnahmen einleiten können.