Zur Anfrage berechtigt ist ausschließlich die Grundstückseigentümer*in oder eine von der Grundstückseigentümer*in bevollmächtigte Person.
Geben Sie die Flurstücksnummer (Zähler) an. Erlaubt sind Zahlen von 0-9
Geben Sie die Unternummer (Nenner) an. Erlaubt sind Zahlen von 0-9. Wenn kein Nenner (Flurstücks-Unternummer) vorhanden ist, tragen Sie bitte 0 ein.
Für Ihre ausgewählte Gemeinde ist das Landratsamt Ortenaukreis nicht die zuständige untere Baurechtsbehörde.
Bitte wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Gemeinde, um die Unterlagen zu erhalten.
Die Einsichtnahme in die beantragte Akte erfolgt durch Bereitstellung einer PDF-Datei des Akteninhalts. Es können nur komplette Akten bereitgestellt werden. Die Bereitstellung einzelner Dokumente ist nicht möglich. Die Kosten, die uns durch die Erstellung der PDF-Datei entstehen, werden Ihnen als Auslagen zuzüglich unserer Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
Die Übermittlung der Daten erfolgt über einen gesicherten Dateitransfer. Die für den Download notwendigen Informationen werden an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Den Gebührenbescheid sowie die PIN zum Öffnen des Akteninhalts erhalten Sie mit gesonderter E-Mail.
Bitte beachten Sie: Die Daten des übermittelten Links sind nach 30 Tagen nicht mehr abrufbar. Sichern Sie daher Ihre Unterlagen bitte ausreichend.
Die Verwaltungsgebühren werden nach Zeitaufwand erhoben, 87 € / Stunde, Mindestgebühr 43,50 €. Die Auslagen für die Erstellung der PDF-Datei des Akteninhaltes sind abhängig vom Umfang der Akte; die Bereitstellung einer durchschnittlichen Akte liegt bei einer Größenordnung von ca. 50 €.
für die Bereitstellung der Akte bzw. der Gebäudestatik als PDF-Datei Verwaltungsgebühren nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Ortenaukreis erhoben sowie Auslagen für die Erstellung der PDF-Datei in Rechnung gestellt werden.
die Behörde nur solche Unterlagen zur Einsichtnahme bereitstellen kann, die unter der oben angegebenen Grundstücksbezeichnung bzw. Flurstücksnummer beim Baurechtsamt archiviert vorliegen.
eine Akteneinsicht nur erfolgen kann, wenn die Angaben im Antrag vollständig angegeben sind und falls erforderlich, unterzeichnete Vollmachten der Eigentümer*in vorliegen.