Bei mindestens fünfstündigem Programm wird der volle Tagessatz bewilligt. Für Veranstaltungsreihen besteht die Möglichkeit, halbe Tagessätze bei mindestens zweieinhalbstündigem Programm abzurechnen, sofern ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt oder mindestens drei halbe Tage innerhalb eines Monats eine zusammen-hängende thematische Veranstaltungseinheit bilden.