Bitte Häkchen aktivieren falls die Gebühr für den Auszug nicht von Ihnen selber bezahlt werden soll. Der Antragsteller muss zwingend angegeben werden.
Sie haben die Möglichkeit Angaben zum Flurstück entweder über die Flurstücksnummer oder die Straße und Hausnummer zu machen.
Maximal 1:5000
Bitte beachten: Auszüge mit Personenangaben erfordern ein berechtigtes Interesse oder eine Vollmacht des Eigentümers.
Die von Ihnen angeforderten Unterlagen fallen unter eine neue EU-Richtlinie, nach der Datensätze von öffentlichen Stellen kostenlos und frei zugänglich der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen sind. Deutschland hat diese Vorgaben mit dem Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt. Zuständig für die Datenbereitstellung von ALKIS-Daten im Format dxf(dwg) bzw. NAS ist der Geodatenshop des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung unter Shops (lgl-bw.de). Im Geodatenshop können die offenen ALKIS-Daten (ohne Eigentümer) mit der höchsten Aktualität, in allen Formaten über einen Abrufrahmen räumlich begrenzt entgeltlos abgerufen werden. Voraussetzung für die Nutzung des Geodatenshops ist jedoch, dass sich Benutzer ein Benutzerkonto einrichten.
Sollten Sie das dortige entgeltlose Angebot nicht nutzen wollen, können Sie die digitalen Daten gerne auch weiterhin gegen eine Gebühr bei uns bestellen.
Liegenschaftskarte (Lageplan)
Digitale Datensätze
Flurstücks- und Eigentumsnachweis
im Maßstab:
-1:500
-1:1000
-1:1500
Zustellung per Post
im Datenformat:
-dxf
-dwg
-NAS
inklusive Eigentumsangaben
inklusive Angrenzer
Hinweise:
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS) sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen in der jeweils geltenden Fassung. Die Basisinformationen und Basisdaten des Liegenschaftskatasters unterliegen dem Verwendungsvorbehalt nach § 2 Abs. 3 und 4 des Vermessungsgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2010 (GBl. S. 989).Sie dürfen vom Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn die Vermessungsbehörde eingewilligt hat.